Gutachten
OLG Schleswig: Zustimmung eines Elternteils zum Wechselmodell ist von untergeordneter Bedeutung
Maßgeblich und im Einzelfall zu prüfen ist, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Die fehlende ausdrückliche Zustimmung eines Elternteils ist dabei von untergeordneter Bedeutung.
Das Risiko für beide Kinder, durch Kommunikationsprobleme zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater Belastungen mit kindeswohlgefährdendem Ausmaß zu erleben, hält der Senat derzeit für geringer als die Gefahr der nachhaltigen Verletzung des Selbstwertgefühls beider Kinder.
Kindeswohl: Rating 2014. Verlust von Kindeswohl: Ein Konzept für die Metrik von Kindeswohlgefährdungen, Vernachlässigungen und Missbrauchsformen unter Trennung und Scheidung
Durch ein Rating-Verfahren wurden 151 Items mit einem relativen Verlust von Kindeswohl beschrieben, das es erlaubt, den Grad von Benachteiligung, Beeinträchtigung oder Gefährdung von Kindern unter hochstrittiger Trennung der Eltern zu quantifizieren.
Die Ergebnisse des Rating-Verfahrens zeigen auf, dass derzeit familiengerichtliche Entscheidungen oder sorgerechtliche Überlegungen überwiegend nicht verzerrungsfrei getroffen werden, da menschliches Beurteilungsvermögen von persönlichen Sichtweisen, beruflichem Hintergrund, oder anderen Einflüssen geprägt wird.
40 Jahre Forschung belegen Vorteile für Kinder durch gemeinsame Elternschaft
Warshak räumt anhand der Auswertung von 110 internationalen Studien mit dem Vorurteil auf, dass gemeinsame Elternschaft bei sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten Kindeswohlschädlich sei.
OLG Köln: Mutter trägt wegen Entfremdung der Kinder Verfahrenskosten alleine
Die vom OLG festgestellte Bindungsintoleranz und die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin war der Grund, der Mutter die Kosten eines Gutachtens in Höhe von 12.500,-- EUR unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 19.2.2014 - XII ZB 15/13 allein aufzuerlegen.
OLG Stuttgart: Gerichtliche Anordnung des paritätischen Wechselmodells auch ohne Gutachten
Wer hätte das gedacht: das OLG erkennt, dass ein Gutachten nicht notwendig ist, da es die Kinder nur unnötig belastet. Das bisherige Umgangsmodell (40/60) habe ja auch geklappt. Auch dass die Eltern vor Gericht streiten, war kein Grund für das OLG an der Kooperationsbereitschaft der Eltern zu zweifeln. Ganz im Gegenteil zu manchen Autoren der sogenannten Fachwelt, die meinen, ein Wechselmodell wäre auszuschließen, wenn sich die Eltern vor Gericht begeben.
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