Das LG Darmstadt hat mit Beschluss vom 10. November 2025 eine weitere richtungsweisende Entscheidung gegen unlautere gerichtliche Gutachten getroffen. Das Gericht benutzte dabei den Begriff "Abfassung" für ein ohne Hinweis auf KI vorgelegtes kieferchirugisches Gutachten, welches zudem durch einen Dritten erstellt wurde.
Leitsatz
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Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf EUR 0,00 festgesetzt werden.
Die Bezirksrevisorin hatte einen Antrag nach § 4 JVEG gestellt. Das Gericht bemängelte in der Folge die Dünne des Gutachtens und offensichtliche sachliche Fehler, welche erkennbar durch eine phantasierende KI hervorgerufen wurden. Das in Rechnung gestellte Honorar wurde auf 0,-- Euro festgesetzt.
Dass Gutachten qualitative Mängel und sachfremde Feststellungen enthalten ist leider in Familiensachen keine Seltenheit. Allerdings werden diese (durchaus teuren) Gutachten nur äusserst selten bemängelt, zuweilen nicht einmal, wenn der Bezirksrevision detailierte Hinweise auf Mängel vorgelegt werden. Umso erstaunlicher erscheint es, dass in diesem Fall eingegriffen wurde. Das Verfahren ist nämlich nicht durch Betroffene beeinflussbar, und so spart sich die Bezirksrevision die Arbeit, zumal die Kosten die Betroffenen selbst tragen müssen.
Trotzdem kann es angezeigt sein, bei offensichtlichen Mängeln im Gutachten die Bezirksrevision umgehend zu Informieren, damit diese ein Verfahren gegen die Rechnung des Gutachters anstrengt.
