Wenn absehbar ist, dass das Kindeswohl durch einen weiteren Aufenthalt bei demjenigen Elternteil, in dessen Obhut es lebt, gefährdet wird, so ist es geboten, im Interesse des Kindes einen Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson auch im laufenden einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmen.
Die Kindesmutter hat in erheblichen Maß dazu beigetragen, das Kind in seinen Bindungen zu verunsichern und den notwendigen engen Kontakt zum Vater zu erschweren. Die Störung der Bindungen zum Vater stellt eine solche Gefahr für die unmittelbare Zukunft dar, dass ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht hinnehmbar erscheint. Es war deshalb geboten, im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf den Kindesvater allein zu übertragen.