Im Rahmen der Vollstreckung eines Titels zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs trägt der daraus Verpflichtete die Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG).
Der Senat teilt bei den vorliegenden Gegebenheiten das dahingehend hinsichtlich des Ob der Festsetzung vom Familiengericht ausgeübte Ermessen. Auch er hält es hier – auch kindeswohlbezogen – angesichts des steten, unnachgiebig geführten Elternstreits bei entsprechendem Anlass für erforderlich, jedem der beiden Elternteile die Notwendigkeit strikter Beachtung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 13. April 2010 vor Augen zu führen.