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Jetzt auch als Volltext veröffentlicht (s.o.)
In einer Interessanten Entscheidung weist das OLG darauf hin, dass eine etwaige gestörte Elternkommunikation ein Wechselmodell/Doppelresidenz nicht von vornherein ausschließt. Kooperationsfähigkeit sei keine ausschließende Voraussetzung für die Praktizierung eines Wechselmodells. Vielmehr stehe das Kindeswohl und der als belastbar festgestellte Kindeswillen im Vordergrund.
Die Vorinstanz war noch einer anderen Meinung und hatte dem Vater zudem ohne konkreten Antrag der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Das OLG stellte nochmals klar, dass der Eingriff in das Elternrecht nach §1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ein Antragsverfahren sei und daher ohne den Antrag der Mutter nicht entschieden werden durfte.
Letztlich war der Kindeswille für die Entscheidung ausschlaggebend. Die Gutachter hatten festgestellt, dass es "für R und E viel einfacher [wäre], sich auf die Seite eines Elternteils zu schlagen. Vorliegend aber haben sie das gerade nicht getan." Für die Kinder wurden – trotz des anhaltenden Elternkonfliktes – im Falle einer nicht dem Wechselmodell/Doppelresidenz entsprechenden Regelung Risiken wie z.B. Depressionen etc. gesehen.
Die Mutter (Sozialpädagogin!) will nun - laut dem Vater - zu ihrem neuen Lebenspartner in eine mehrere hundert Kilometer entfernte Stadt umziehen und auf ihr Umgangsrecht weitgehend verzichten. Schade für die Kinder und nicht nachvollziebar wenn es um deren Wohl geht.
Vorinstanz AG Schweinfurt 002.F 724/16
Erschienen auch in FamRZ 2019, 979
Rechtsbeschwerde der Mutter anhängig beim BGH (! s.o.)