Gesetzlich ist geregelt, dass jede Person sich im familialen Verfahren sowohl vor den Ämtern als auch vor Gericht (Ausnahme: alle Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung mit Finanzen zu tun hat) durch einen Beistand begleiten lassen kann. RichterInnen suchen in Sachen Beistand nach §12 FamFG den Konsens unter den Beteiligten und fragen deshalb meist in der Runde nach, ob Einverständnis besteht. Das gibt eigentlich der §12 nicht her.
So entschied Das KG Berlin bereits zum § 90 Abs.1 ZPO:¶
“Nach § 90 Abs.1 ZPO kann sich eine Partei, sofern kein Anwaltszwang vorliegt, eines Beistandes bedienen. Wenn auch der Gesetzeszweck und die Systematik dafür spricht, dass hiermit die Befugnis geregelt werden soll, sich anstelle eines Anwaltes eines Beistandes zu bedienen, so ist dieses Parteienrecht jedoch nicht hierauf beschränkt; vielmehr kann sich eine Partei auch neben einem Anwalt eines Beistandes bedienen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,22.Auflage Rdz.1 zu § 90).“
KG Berlin, 17 WF 118/01 vom 19.04.2001