In Spanien wird - anders als in Deutschland, wo es keine entsprechende Regelung im Gesetz gibt - immer häufiger die Doppelresidenz/Wechselmodell als Betreuungsarangement durch die Gerichte angeordnet. Ein Gericht in Cordoba, Andalusien hat bereits im Jahr 2018 auf Antrag der Mutter sogar angeordnet, dass ein zur umfangreichen Betreuung unwilliger Elternteil verpflichtet ist, erhebliche Betreuungsleistungen (hier: Doppelresidenz) zu übernehmen.
Hier ging es um die Betreuung zweier Geschwister (2018: 15/17 Jahre alt). Eines der Kinder war Behindert und die Mutter konnte die Betreuung nicht mehr im ausreichenden Maß bewerkstelligen. Das Gericht sah den Vater in der Pflicht, seinen Anteil an der Betreuung beider Kinder zu übernehmen und führte aus, dass dieses Arangement die beste Möglichkeit für beide Parteien (Eltern) biete, um die Betreuung zum Wohle der Kinder zu organisieren.
Es wäre deutschen Gerichten angeraten, auch einmal einen Blick in das Grundgesetz zu werfen, da sich in Artikel 6 GG aus der Pflicht der Eltern zur Erziehung, ein Recht der Kinder auf Betreuung durch beide Elternteile ableitet. Damit einhergehend die Möglichkeit, dass Eltern - zum Wohl des Kindes - in ihrer Lebensplanung eingeschränkt werden können.