Nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens für jede einzelne Tätigkeit minutengenau zu erfassen und sodann zu addieren. Erst in der Summe darf auf halbe Stunden aufgerundet werden.
Der Sachverständige hatte seinen Zeitaufwand nicht ausreichend dokumentiert und einzelne Tätigkeiten jeweils auf halbe Stunden aufgerundet. Die Abrechnung war dadurch unplausibel und überhöht. Der Erinnerung der Beklagten half die Kostenbeamtin nicht ab.
Im Verfahren wurde u.a. festgestellt, das die Kosten für Schreib und Hilfskräfte zu hoch angesetzt wurden (das passiert sehr häufig). Zudem stellte das OLG fest, dass eine Plausibilitätsprüfung der Kostenstelle anhand von Richtwerten (z.B. Seitenanzahl) nicht zulässig ist.
Merke: Grundsätzlich sollten Kosten für Gutachten immer geprüft werden, da die Abrechnungen in den Kostenstellen regelmäßig durchgewunken werden und die Sachverständigen häufig entsprechend salopp und großzügig abrechnen.