Zuweilen sind Gerichtsbeschlüsse extrem Rechtsfehlerhaft. So erließ ein Amtsgericht, welches zudem örtlich nicht zuständig war, einen letztlich nichtigen Beschluss, in dem das örtlich ebenfalls nicht zuständige Jugendamt zur Vollstreckung einer Inobhutnahme ermächtigt wurde. Nach FamFG ist aber lediglich ein Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung ermächtigt. Dieses störte offenbar weder Jugendamt noch die von diesem herbeigezogene Polizei, welche - obwohl der Beschluss rechtsfehlerhaft war - grundrechtswidrig einschritt.
Das VG stellte daraufhin klar, dass die Beteiligten Behörden den Beschluss als rechtsfehlerhaft hätten erkennen müssen und das Tätigwerden des Jugendamtes und der Polizei damit rechtswidrig war. Damit ist letztlich der Weg zur (erfolgreichen) Schadenersatzklage geebnet.
Merke: wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.