Am 4. Juli 2014 hat das OLG Köln in zwei parallelen Entscheidungen eine Mutter aus Brühl zu 500€ Ordnungsgeld (4 WF 6/13; FamRZ 2015, 163) und zu 1.400,-€ Schadenersatz (4 UF 22/13) verurteilt. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer immer noch ein mildes Urteil. Man beachte zudem die Kostenaufteilung, die einen Teil des Schadenersatzes direkt der Scheidungsindustrie zuspielt.
In die Angemessenheitsprüfung einbezogen hat der Senat schließlich auch die heute im Parallelverfahren 4 UF 22/13 erlassene Entscheidung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an den Antragsteller wegen Vereitelung von Umgängen in dem auch hier betroffenen Zeitraum Schadenersatz in der Höhe von gerundet 1.400,00 € zu zahlen, weil auch dieser Titel geeignet erscheint, das Fehlverhalten der Kindesmutter zu sanktionieren und sie gleichzeitig präventiv zur Einhaltung der Umgangsvereinbarung anzuhalten.
Was den Haftungsgrund wegen Umgangsvereitelung aus § 280 Abs. 1 BGB anbetrifft, teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Antragsgegnerin gegen die am 04.10.2010 im Verfahren 32 F 350/07 vor dem Amtsgericht Brühl getroffene Umgangsvereinbarung mehrmals schuldhaft verstoßen hat. Die Antragsgegnerin hat ihre aus § 1684 BGB fließende Loyalitätspflicht sowie ihre Pflicht zur Förderung des Umgangs mit dem Kindesvater verletzt, indem sie das betroffene Kind mehrmals nicht an die Umgangspflegerin übergeben hat.