ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Es gibt viele Berichte und Nachfragen über Erschwernisse oder Verweigerung von Kontakten zu den Kindern wegen der gegenwärtigen "Corona-Situation".

Da die Wortlaute der verschiedenen Anordnungen in den Bundesländern sehr unterschiedlich sind, nützen Verkündungen bayrischer offizieller Stellen, dass die Ausübung von "Umgangsterminen" natürlich gestattet ist, in NRW nur bedingt. Dafür ist die offizielle rechtliche "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)" vom 22.03.2020 der NRW-Landesregierung erfrischend eindeutig. Auch das BMJV gibt eindeutige Informationen hierzu.

"§ 12
Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Person sind untersagt. Ausgenommen sind

1. Verwandte in gerader Linie,

2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,"

Das bedeutet, dass jedenfalls die offizielle Anordnung Umgangskontakte nicht einschränkt.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) NRW

In Bezug auf die Meldung aus der Geburtshilfe der Uni Bonn dürfte ür werdende Eltern noch § 2 der Verordnung interessant sind:

"§2
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforde sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist ( auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten)."

Preisfrage: Ist es "ethisch-sozial" geboten, dass ein Vater bei der Geburt seines Kindes dabei ist?