Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Ein Elternteil hatte den Umgang unter Hinweis auf Selbstquarantäne als Schutzmaßnahme gegen das Virus verhindert. Das OLG Frankfurt am Main stellte fest, das auch der Umgangsberechtigte Elternteil zur Kernfamilie gehöre und der Umgang des Kindes gehöre "zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand". Die Eltern hätten – um vom Umgangsbeschluss abzuweichen – diesbezüglich Einvernehmen herstellen müssen.
Es wäre schön, wenn deutsche Gerichte im Falle von Entfremdung und Umgangsboykott ebenso klarsichtig wären.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2020, Az. 1 WF 102/20