Das AG Heidelberg glänzt mit einer weitsichtigen und sauberen Begründung.
Weder die Wechselfrequenz noch die in den Wechselsituation liegende Gefahr von Beeinträchtigungen der Kindern sei beim Residenzmodell wesentlich anders zu bewerten als im Wechselmodell. Eine Einschränkung (§1671 BGB) des § 1684 BGB hätte zur Folge, dass der verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstab des Kindeswohls aufgrund einfachrechtlicher systematischer Überlegung (Sorgerecht) eingeschränkt würde.
Rechtlich durchschlagend könnten derartige Regelungsdefizite nur sein, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Gesetzgeber sich bei der Gesetzesreform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl I, 2942) bewusst gegen eine paritätische Doppelresidenz entschieden hätte. Davon könne aber schon im Ansatz nicht die Rede sein, da die sorgerechtlichen Regelungen damals unbestreitbar die paritätische Doppelresidenz überhaupt nicht im Blick gehabt hätten. Dies spräche für eine (sorgerechtliche) Gesetzeslücke, zumal sich das Verständnis von der Bedeutung der Elternschaft auch im Selbstverständnis der Eltern seit dem weiter gewandelt habe.