Das BVerfG hat – mal wieder – klargestellt, dass auch sich Gott-gleich fühlende (Familien-)Richter gefallen lassen müssen, dass ihr im Einzelfall konkretes Verhalten vom rechtsschutzsuchenden Bürger mit deutlichen Worten kritisiert wird. „Majestätsbeleiigung" gibt es seit kurzem in Deutschland nicht mehr, zudem auch ein Familienrichter keine Majestät ist, sondern ein Dienstleister des Bürgers, der seine Dienstleistung auch qualitativ gut und würdig abzuliefern hat.
Wenn der Familienrichter süffisant lächelt, angelegentlich er in einer Eilsache den Antragsteller an das OLG verweist um die Sache zu verschleppen, darf man das gegenüber dem Dienstherrn als dämliches Lächeln bezeichnen, auch wenn das in unteren Instanzen persönlich genommen wird.
Die Bundesverfassungskrähe hackt dann doch mal den anderen Krähen ins Auge.
1 BvR 1024/19 vom 16.10.2020