Eine Mutter und die sie unterstützenden „Opferschutzorganisationen“ müssen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Sorgerechtsverfahrens gesamtschuldnerisch tragen. Der Verfahrenswert wurde auf außergewöhnliche 30.000 € festgesetzt
AG Schwäbisch-Hall, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 F 318/19 –:
Falsche Beschuldigung eines Vaters durch eine „Münchhausen-by-proxy“-Mutter, er habe sowohl seine eigene kleine Tochter als auch seine 17-jährige Stieftochter sexuell mißbraucht und letztere dann ermordet.
Eine Familienrichterin deckt das Lügengebäude einer Mutter, der beteiligten „Opferschutzorganisationen“ sowie des Jugendamts auf, die sich bereitwillig und völlig unkritisch von der Mutter haben instrumentalisieren lassen.
Worum ging es in dem Sorgerechtsverfahren vor dem AG Schwäbisch-Hall - 2 F 318/19?
Eine Frau, die schon 3 Kinder (von einem anderen Mann hat) sucht sich einen Mann, läßt sich reichlich von ihm versorgen (Hauskauf, usw.), und absprachewidrig (Täuschen über Verhütung) von ihm schwängern. Der Mann will Vater sein, trennt sich aber von der Frau/Mutter. Die Mutter versucht den Vater aus der elt. Sorge zu verdrängen, und aus dem Umgang mit seiner Tochter. Sie behauptet, der Vater habe schon eine Halbschwester (die dann Suizid begangen hat) sexuell mißbraucht, und schließlich ermordet. Er habe auch die eigene Tochter sexuell mißbracht. Die Mutter schaltet zwei sog. „Opferschutzorganisationen“ ein, die „Privatgutachten“ in Auftrag geben und bezahlen, in denen „festgestellt“ wird, die Vater hätte eine „Psychopathologie mit ausgeprägter emotionaler Gewaltbereitschaft, Manipulation, ökonomischer Ausbeutung und möglicherweise auch sexuelle Delinquenz“, obwohl er den Vater tatsächlich gar nicht persönlich exploriert hatte; er kannte lediglich die Aussagen der Mutter ihm gegenüber. Die beiden sog. „Opferschutzorganisationen“ versuchten sodann sowohl das Jugendamt, als auch das Familiengericht dahingehend, daß zu beeinflussen auch diese den Vater – allein aufgrund der Behauptungen – als Sexualstraftäter ansehen und behandeln, ihn also endgültig von seiner Tochter trennen.
Die Mutter hat jedoch nie Strafantrag gegen den Vater wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs gestellt; ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde durch das Familiengericht veranlaßt, und von der Staatsanwaltschaft „wegen fehlenden hinreichenden Anfangsverdacht“ (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt. Das Familiengericht – hier konkret die Familienrichterin Christine Feltes – hat (gerade wegen der massiven Interventionen der sog. „Opferschutzorganisationen“) umfassende gerichtliche Ermittlungen durchgeführt, dabei einige Sachverständigengutachten (u.a. aussagepsychologische) eingeholt, und festgestellt, daß die Mutter wahrheitswidrig den Vater des sexuellen Mißbrauchs beschuldigt hat, der Privatgutachter der einen „Opferschutzorganisation“ nicht nur für die Gutachterfrage fachlich unqualifiziert war, sondern auch ein gefälligkeitsgutachten (für 1.200.-€) abgeliefert hat, und die sog. „Opferschutzorganisationen“ die Tochter etlicher Suggestivbefragungen unterzogen haben, u.a.m.
Die Familienrichterin Feltes hat nicht nur mit Beschluß vom 21.05.2021 das Ansinnen von Mutter und sog. „Opferschutzorganisationen“ sowie der Unterstützung des Jugendamts, den Vater – der wahrheitswidrig als Sexualstraftäter und Mörder beschuldigt wurde - zu entsorgen, sondern im Rahmen eines Kinderschutzverfahrens (§ 1666 BGB) festgestellt, daß die Mutter für das Wohl der eigenen Tochter schädlich sei. Familienrichterin weist nach und stellt fest, daß
- die Mutter eine „Münchhausen-by-proxy“-Mutter ist,
- die Mutter äußerst energisch, geschickt und sehr effektiv sowohl ihre weiteren Kinder und andere Personen/Zeugen als auch Ärzte, Therapeuten und Privatsachverständige sowie Vertreter von „Opferschutzorganisationen“ und des Jugendamts manipuliert hat,
- die Mutter mit großer Energie und wider besseres Wissen den Vater des sexuellen Mißbrauchs nicht nur des eigenen Kleinkindes, sondern auch seiner 17-jährigen Stieftochter, sowie des Mordes an der Stieftochter sowie an deren Vater (die beide jedoch erwiesenermaßen Suizid begangen haben) beschuldigt hat,
- Ärzte, Therapeuten und Privatsachverständige, erst recht aber Vertreter von „Opferschutzorganisationen“ sich von der Mutter haben bereitwillig einspannen lassen, um durch ihre „Privat-Gutachten“ und „Stellungnahmen“ den Vater zum „Sexualstraftäter und Mörder“ allein auf der Basis der Behauptungen der Mutter zu machen, ohne den Vater jemals getroffen, gesprochen oder gar begutachtet zu haben, und ohne die Behauptungen der Mutter auf ihren Wahrheitsgehalt und auf ihre Plausibilität zu überprüfen.
Dieser Beschluß vom 21.05.2021 umfaßt außerordentliche 186 Seiten, ist zwischenzeitlich auch veröffentlicht (vgl. z.B. BeckRS 2021, 20229); im Überblick kann man dies in dem Spiegel-Artikel vom 20.11.2021, Heft 47, 2021, von Christopher Piltz „Das mißbrauchte Kind“ nachlesen.
Dieser Beschluß des AG Schwäbisch Hall vom 21.05.2021 ist ein MUSS für jeden, der sich Umgangsschwierigkeiten, erst recht Umgangsboykott, aber auch heftigen Forderungen auf Unterhalt ausgesetzt sieht.
Das Lesen dieses Beschlusses ist ein Horror-Trip für alle Elternteile, denen ein „Rosenkrieg“ um ihre Beziehung zum eigenen Kind aufgezwungen wird und ebenso unglaublich wie fürchterlich für jeden, der diesen liest. Aber die Gründe dieses Beschlusses liefern auch und gerade denen nicht nur einen Hoffnungsschimmer, die dem „Kampf um die Beziehung zum eigenen Kind“ so gnadenlos ausgesetzt sind; sie liefern auch viele Hinweise und Material, wie man sich auch in solch schwierigen Fällen letztendlich erfolgreich wehren kann.
Schließlich sei auf die diesen Beschluß folgende Kostenentscheidung zu dem Kinderschutzverfahren mit Beschluß vom 30.06.2021 (vgl. z.B. BeckRS 2021, 16849) hingewiesen. In diesem setzte Familienrichterin Feltes – wegen des durch die Falschbeschuldigungen der Mutter , sowie durch die massiven Versuche der Verfahrensbeeinflussung verursachten außerordentlichen Verfahrensaufwand – den Verfahrenswert auf 30.000€ fest und machte die Mutter sowie die beiden sog. „Opferschutzorganisationen“ zu Gesamtschuldnern für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Kinderschutzverfahrens. Da das Gericht selbst mehrere Sachverständige eingesetzt hatte, sind nicht nur außergerichtliche Kosten von (für 2 Anwälte) von 2 * ca.2.500€ zu zahlen, sondern auch noch für jeden gerichtlichen Sachverständigen ca. 6.000€.