Die Trennung der sorgeberechtigten Eltern begründet für gemeinsame Kinder einen Doppelwohnsitz. Auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des betroffenen Kindes kommt es nicht an, selbst wenn dieser einverständlich oder (bei Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil) einseitig bestimmt worden ist.
OLG Brandenburg 9 AR 9/02
