Das elterliche Sorgerecht beinhaltet kein Recht, den Umgang eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln. Eine entsprechende Befugnis zur Regelung des Umgangs kann daher nicht den Eltern gemäß § 1666 BGB entzogen und auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei den Eltern, sondern bei Dritten lebt.
Die elterliche Sorge kann daher insoweit nicht entzogen und auf einen Pfleger übertragen werden. Zwar kommt es - beispielsweise im Bereich der Aufenthaltsbestimmung - durchaus zu Überschneidungen von Sorgerecht und Umgangsrecht. Gleichwohl ermächtigt das Sorgerecht dessen Inhaber nicht, den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil näher zu bestimmen, auszugestalten oder gar zu verweigern.
OLG Karlsruhe, 13. Februar 2014, 18 UF 58/13