Streiten sich die Eltern über den Umgang, darf ein Gericht nicht von sich aus das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Das OLG stellte fest, dass ein Verfahren nach § 1671 BGB ein reines Antragsverfahren ist. Zwar hatten beide Eltern in der Hauptsache die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt, das AG Darmstadt erließ aber ohne Antrag darauf eine einstweilige Anordnung und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil. Dieses ist allerdings nur z.B. bei einer Kindeswohlgefährdung zulässig, welche hier nicht vorlag.
Tatsächlich überschreiten Gerichte nicht selten ihre Befugnisse und versuchen Hauptsacheverfahren vorab zu entscheiden, indem sie unbeantragt einstweilige Anordnungen treffen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.09.2022 – 6 UF 148/22