Der Antragsteller begehrte die Herausgabe der ihm allein gehörenden Wohnung. Die Antragsgegnerin war der Meinung, es wäre eine unbillige Härte wenn sie mit den Kindern aus der Wohnung ziehen müsste. Der Auszug würde den Kindern ihr soziales Umfeld nehmen und so das Kindeswohl gefärden.
Trotz sozialpädagogischer Familienhilfe stellte sie keinen Antrag auf Übernahme der dann anfallenden Mietkosten/Nutzungsentschädigung und verlangte darüber hinaus Kindesunterhalt. Zudem unterließ es die Mutter sich um passenden Wohnraum zu kümmern.
Das OLG Frankfurt stellte fest:
"Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass es für sie und die Kinder unmöglich ist, eine Ersatzwohnung zu finden. Denn sie hat trotz Kenntnis, dass ihr die Wohnung nur bis zur Rechtskraft der Scheidung zugewiesen war und dem Antragsgegner das Alleineigentum an der Wohnung zusteht, keinerlei Anstrengungen unternommen, Ersatzwohnraum zu beschaffen."
Das Jugendamt hatte zuvor argumentiert, eine Wohnungssuche wäre der Antragsgegnerin (innerhalb von 2 Jahren) nicht zumutbar gewesen.