Es mangelt an einem inhaltlich ausreichenden Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung, § 89 FamFG. Das Familiengericht hat im Beschluss vom 21.7.2011 einen entsprechenden Hinweis erteilt, der aber die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt und deshalb die notwendige Warnfunktion nicht übernehmen kann. Es mangelt an der Angabe der Obergrenzen des zu verhängenden Ordnungsgeldes und der anzuordnenden Ordnungshaft.
So soll es richtig sein:
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - xxxx vom xx.xx.xxxx ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.
Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.
Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
OLG Oldenburg v. 25.03.13 - 4 WF 34/13