Pressemitteilung des Bundesvereins
Berlin, 19.02.2019 - von Markus Witt
Sinkende Rückholquote beim Unterhaltsvorschuss war zu erwarten, da nun auch ältere Kinder betroffen sind, die mehr kosten. Wer aber jetzt schon zu wenig verdient, um den Unterhalt für jüngere Kinder aufzubringen, kann dies später erst recht nicht. Der gesetzliche Mindestlohn ist nicht einmal für die Versorgung nur eines Kindes ausreichend.
Die aktuelle Aufregung vor allem der Grünen über eine sinkende Rückholquote beim Unterhaltsvorschuss ist wenig nachvollziehbar, da diese zu erwarten war. Hierauf weist der Väteraufbruch für Kinder e.V. hin. Durch die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses bis zum 18. Lebensjahr werden nun vor allem ältere Kinder und „Altfälle“ erfasst.
„Je älter die Kinder werden, desto höher ist der Kindesunterhalt. Wer aber schon den Unterhalt für ein 5-jähriges Kind nicht zahlen konnte, der kann es für ein 13-jähriges Kind erst recht nicht“ erklärt Markus Witt, Mitglied im Bundesvorstand des Vereins. Er verwehrt sich gegen die pauschale Verurteilung von Vätern als Unterhalts-Preller. „Diejenigen, die regelmäßig Väter pauschal an den Pranger stellen, sollen bitte einmal vorrechnen, wie man mit 12 EUR Stundenlohn den vollen Mindestunterhalt für zwei Kinder aufbringen soll – diese Väter können nicht zahlen“. Der gesetzliche Mindestlohn ist nicht einmal für die Versorgung nur eines Kindes ausreichend.
Solange die Politik nicht versteht, dass es nur beide Eltern gemeinsam schaffen, wird sich nach Ansicht des Vereins nichts ändern. Probleme wie Alleinerziehende, Kinderarmut oder Unterhaltsvorschuss sind nicht unwesentlich auch auf das Versagen der Politik zurückzuführen.
„Bindet die Väter stärker in die Betreuung der Kinder ein, auch dies ist eine Unterhaltsleistung. Damit besteht auch für Mütter die Chance auf ein ausreichendes Erwerbseinkommen und mindert das Risiko der Altersarmut“ fordert Witt und sieht hierin das wirksamste Mittel, zeitnah nicht nur die Unterhaltsvorschusskassen zu entlasten, sondern den Kindern auch beide Eltern zu erhalten. So hatte das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin: Kein Unterhaltsvorschuss wg. Alleinerziehung bei 1/3 zu 2/3 Wechselmodell (Doppelresidenz)) bereits 2016 entschieden, dass es zu einer Minderung des Unterhaltsvorschusses führen kann, wenn der Vater seiner Verpflichtung zum Unterhalt auf andere Weise, nämlich wie die Mutter durch seine Betreuungsleistung, nachkommt.