Das Amtsgericht Essen hatte dem Antragsgegner grundrechtswidrig unter Hinweis auf den Anwaltszwang die Möglichkeit genommen sich rechtliches Gehör zu verschaffen und hatte nicht vorab über die vor Beauftragung eines Anwaltes notwendige Verfahrenskostenhilfe entschieden. Dieses Verfahren zeigt erneut auf, wie wenig manche deutsche Richter sich um die verfassungsgemäßen Grundrechte der Betroffenen scheeren.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das "Unterlassen einer Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch und der gleichzeitige Erlass eines Versäumnisbeschlusses stellten einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot dar. Das Amtsgericht habe ihm als Sozialleistungsempfänger dadurch, dass es nicht über den Verfahrenskostenhilfeantrag entschieden habe, die Möglichkeit genommen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und sich im Rahmen des Anwaltsverfahrens wirksam zu verteidigen."
Das Verfahren wurde von unserem Workshop Dozenten Manfred Herrmann begleitet. Danke Manfred!
1 BvR 1998/17 vom 20.06.2018