ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Entscheidung über die Berufung durch das Verwaltungsgericht Berlin, 21. Kammer

Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. 2. Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren.

Die Kammer entnimmt den genannten, von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren. In der Rechtsprechung wird ein Umfang von 37-40 % genannt, ab dem jedenfalls diese Grenze erreicht ist (vgl. OVG Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - Juris Rdnr. 36: 38 %, VGH München mit Beschluss vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 - Juris Rdnr. 3: 40 %, VG Würzburg, Urteil vom 7. Juli 2011 - W 3 K 11.170 - Juris Rdnr. 42: 37 %). Die Kammer zieht diese Grenze (bereits) bei 1/3, also 33 % der Betreuungszeit und orientiert sich dabei an der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Wohngeldgesetzes. Danach gelten Kinder getrennt lebender Eltern bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied, wenn die Betreuung in einem Verhältnis von mindestens 1/3 zu 2/3 aufgeteilt wird. Damit hat der Gesetzgeber des Wohngeldgesetzes ab einem Betreuungsumfang von 1/3 eine Schwelle angenommen, ab der die Betreuung einen solchen (wesentlichen) Umfang erreicht hat, der die Zurechnung zu den Haushalten beider (getrennt lebender) Elternteile und damit die Sicherstellung des für die Betreuung notwendigen Wohnraumes rechtfertigt (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4897, S. 82 und BT-Drs. 16/6543, S. 91). Diese Wertung ist nach Auffassung der Kammer auf das Unterhaltsvorschussrecht übertragbar, da es auch hier um die Zurechnung von Betreuungszeiten und –leistungen von getrennt lebenden Elternteilen und damit die Kompensation der (doppelten) Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung infolge einer Alleinerziehung geht.

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG grundsätzliche Bedeutung hat.

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