ELTERN BLEIBEN – Bündnis von Müttern und Vätern – Väteraufbruch für Kinder Kreisverein Köln e.V.

Beratung für Eltern bei Problemen mit Sorgerecht, Umgangsrecht, Jugendamt

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Viele getrennt lebende Elternteile werden nicht nur durch die Zerstörung ihres Familienlebens belastet, sondern müssen auch zumeist alleine mit den finanziellen Folgen der Trennung leben. Dabei ist es regelmäßig für die beteiligten Professionen uninteressant, ob man den Kindern auch eine schöne Wohnung zur Verfügung stellen will, auch mit seinen Kindern einen Urlaub verbringen will oder auch den Kindern Kleidung kaufen möchte usw. Zudem bleibt die eigene Erziehungsleistung regelmäßig komplett unberücksichtigt und man wird als Rabenvater/-mutter und Unterhaltspreller diffamiert.

Für Väter unerträglich ist es auch, in der Öffentlichkeit regelmäßig als Zahlungsunwillig dargestellt zu werden, obwohl die Vollstreckungsmöglichkeiten denen im Steuerrecht kaum nachstehen. Fakt ist tatsächlich, dass so gut wie keine Zahlungsverpflichtete Mutter ausreichend Unterhalt zahlt, hingegen Väter häufig mehr Unterhalt als nötig leisten (s.u.).

Düsseldorfer Tabelle

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle wird landläufig überall zur Berechnung von Unterhaltszahlungen herangezogen, obwohl diese weder gesetzlich noch sonst irgendwie demokratisch legitimiert ist. D.h. einige wenige Richter legen fest, was der unfreiwillig getrennt lebende Elternteil an den anderen Elternteil zu zahlen hat. Ohne besondere Einzelfallprüfung wird diese Tabelle dann von allen Instanzen und Behörden zur Unterhaltsfestlegung herangezogen. Dieses widerspricht nicht nur den Grundrechten in einem demokratischen Rechtsstaat sondern führt dazu, dass i.d.R. Väter in ihrer Existenz bedroht werden.

Bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhaltes muss vielmehr darauf abgestellt werden welcher Bedarf beim Kind vorhanden ist und wie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten aussieht. Dabei mindern Umgangskosten (Fahrten, Wohnraum, Kleidung u.v.m.) und die eigene Betreuungsleistung sowie ggf. das Einkommen anderer Verpflichteter (z.B. auch der Mutter) die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsanspruchs. Der eigene Anwalt hat meist kein besonderes Interesse den Unterhalt korrekt zu berechnen, da sich seine Vergütung an der Höhe des Unterhaltes ausrichtet.

Unterhaltsvorschuss

Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen sind in der Regel tatsächlich Ausfallleistungen und die geringe Quote bei den Rückforderungen dadurch begründet, dass der als Unterhaltsverpflichtet angesehene Elterteil diese Leistungen selbst nicht erbringen kann.

Bemerkenswert dabei ist, dass zumindest in Köln eine hinreichende Prüfung der Antragsvoraussetzungen gar nicht erst stattfindet. So werden auch Müttern die selbst über ausreichendes Einkommen (s.o.) verfügen, Gelder bewilligt, die man dann vom Vater versucht zurückzufordern. Verkannt wird auch häufig, dass die meisten Mütter auch nicht alleinerziehend sind, sondern der Vater regelmäßig die Kinder ja mitbetreut. Aber auch hier wird wieder der Rechtsstaat ausgehebelt, da der andere Elternteil im Bewilligungsverfahren kein Beteiligter ist und keine Rechtsmittel gegen die ungerechtfertigte Auszahlung der Leistungen einlegen kann. Dementsprechend prüft die Stadt Köln auch nicht ob die Anspruchsvoraussetzungen bei der Mutter überhaupt tatsächlich vorliegen bzw. es erfolgt keine Querprüfung des Lebenssachverhaltes beim Vater. Allein die Aussage der Mutter sie wäre alleinerziehend reicht aus, um den Vater - ohne dass sich hier die Mutter die Finger schmutzig machen muss - in kostspielige und entnervende Gerichtsverfahren gegen die Rückforderung der Stadt zu stürzen. Es ist in jedem Fall sinnvoll bereits auf das erste Schreiben der Stadt zu reagieren und ggf. Beweise für die eigene Erziehungsleistung vorzulegen. Beschwerden bei der Oberbürgermeisterin führen allerdings derzeit noch nicht zum Erfolg und werden von der Amtsleitung mit Formbriefen im Copy/Paste Stil beantwortet.

Aber auch hier tut der Betroffene gut daran die Forderung der Unterhaltsheranziehung gründlich zu prüfen und - so überhaupt Berechtigt - die geforderten Beträge in Bezug auf die eigene Leistungsfähigkeit zu korrigieren. Notfalls ist man gut beraten hier das Klageverfahren zu betreiben/abzuwarten.

Das Jugendamt spricht beim Regress häufig davon, dass es einen gesetzlichen Forderungsübergang gäbe. Tatsächlich ist aber der mitbetreuende Elternteil  gesetzlich vom Regress ausgeschlossen, genau so, wie der nicht alleinerziehende Elternteil bei der Bewilligung ausgeschlossen ist. Als Betroffener muss man dieses allerdings beweisen. Man ist also gut beraten, Belege für die Betreuung – wie z.B. Rechnungen für Kleidung, Meldebescheinigung, Arztbriefe etc. – aufzubewahren um diese als Beweismittel vorlegen und ggf. eine negative Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht führen zu können.

Unterhaltsurkunden beim Jugendamt

Das Jugendamt versucht i.d.R. den Vater durch die Androhung eines Gerichtsverfahrens dazu zu nötigen, eine Urkunde mit einer unangemessen hohen Unterhaltsforderung zu unterschreiben. Viele betroffene Elternteile machen dieses, weil sie der unberechtigten Meinung sind, dass die Berechnung der Unterhaltshöhe (s.o.) neutral und die Beratung durch das Jugendamt objektiv ist. Das ist nach unserer Erfahrung ein Irrglauben. Derjenige, der sich ohne eigene Prüfung seiner Leistungsfähigkeit und der Interessen seiner Kinder (Wohnung, Urlaub, Kleidung, ja, auch Essen wollen die ebenso beim Papa) auf das Jugendamt verlässt, wird damit die Möglichkeit genommen dagegen vorzugehen wenn sich herausstellt, dass man weniger hätte zahlen müssen.

Ebenso wie bei einem gerichtlich erwirkten Titel ist es extrem schwierig den Anspruch aus dieser Urkunde später abzuändern oder aufheben zu lassen. Das kann den Betroffenen bis zu 25 Jahre und mehr in die Insolvenz treiben oder am Existenzminimum festnageln. Psychologisch perfide ist dabei auch noch, dass die Kinder dadurch allein die Mutter als Gebende wahrnehmen und nicht erkennen können, dass der Vater die Lebensgrundlage finanziert. Der Vater wird in seinem geringen finanziellen Gestaltungsspielraum dann nur noch als Nebenfigur wahrgenommen.

(Wird weiter ergänzt)